HaSoCon

Hard&Software Consulting Dipl.-Inform. Stefan Rughöft

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Selbitzer Str. 23, D-14089 Berlin, Phone +49 30 301 24 720 Fax +49 30 301 24 721
Impressum: http://www.hasocon.de

1. Geltungsbereich

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle mit
Hard&Software Consulting Dipl.-Inform. Stefan Rughöft
im folgenden HaSoCon genannt, abgeschlossenen Beratungs- und Dienstleistungsverträge.

2. Abschluß und Durchführung von Einzelverträgen

Für die Durchführung von Verträgen nach 1. werden zwischen dem Auftraggeber und HaSoCon auftragsspezifische Einzelverträge vereinbart. In diesen Einzelverträgen sind Leistungsbeschreibungen enthalten, die Art, Umfang und Spezifikation der von den Vertragspartnern innerhalb des Auftrages zu erbringenden Leistungen verbindlich festlegen.
Alle nachträglichen Änderungen dieser Einzelverträge und Leistungsbeschreibungen bedürfen der Schriftform und sind von allen Vertragspartnern zu unterzeichnen.
Innerhalb des Rahmens, den die einzelvertraglichen Vereinbarungen geben, bestimmt und verantwortet HaSoCon die Art und Weise wie der Einzelvertrag durchgeführt wird.
Weisungsrechte des Auftraggebers bestehen, jenseits der jeweils vereinbarten Regeln für die Inanspruchnahme von Infrastruktureinrichtungen des Auftraggebers durch HaSoCon, nicht. HaSoCon wird jedoch stets alle technisch vertretbaren und für die Durchführung des Vertrages notwendigen Maßnahmen ergreifen, um den Wünschen des Auftraggebers Rechnung zu tragen.
Die Auswahl und Einteilung der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter von HaSoCon erfolgt unter der verantwortlichen auschließlichen Leitung von HaSoCon. HaSoCon kann ähnliche Leistungen, auch zeitgleich, für andere Auftraggeber erbringen und ist beim Einsatz seiner Mitarbeiter nicht beschränkt.

3. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, daß alle für die Durchführung des Einzelvertrages erforderlichen Mitwirkungsleistungen termingerecht, im erforderlichen bzw. vereinbarten Umfang und für HaSoCon kostenlos erbracht werden.
Zu den Mitwirkungsleistungen gehören - sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde - insbesondere:

  1. Die Ermöglichung des ungehinderten Zugangs zu denjenigen Räumlichkeiten des Auftraggebers, zu denen HaSoCon zur Erfüllung der einzelvertraglichen Aufgaben Zugang haben muß.
  2. Das Bereitstellen von Arbeitsräumen für die Mitarbeiter von HaSoCon einschließlich der erforderlichen Arbeitsmittel.
  3. Das termingerechte Verschaffen der für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen.
Die Vertragsparteien benennen für die Zeitdauer des Auftrages entscheidungsberechtigte Ansprechpartner, gegebenenfalls nebst Stellvertreter, für die Zusammenarbeit.

Der Auftraggeber gewährt den Mitarbeitern von HaSoCon bei deren Arbeiten im Betrieb des Auftraggebers jede erforderliche Unterstützung.

Datenträger und Dokumentationen, die der Auftraggeber HaSoCon zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, ersetzt der Auftraggeber HaSoCon alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und Aufwände und stellt HaSoCon von allen Ansprüchen Dritter frei.

Von allen HaSoCon übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Auftraggeber Kopien, auf die HaSoCon jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

4. Vertragsdauer und Zeitpläne

Die jeweiligen Einzelverträge treten mit Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft, spätestens an dem Tage, an dem der letzte Vertragspartner unterzeichnet hat.
Die Vertragspartner definieren für die Erbringung der Leistungen einen im Einzelvertrag festzulegenden Zeit- oder/und Aufwandsrahmen. HaSoCon kann eine Änderung der in den Zeitplänen festgelegten Ausführungsfristen, insbesondere deren Verlängerung verlangen, bzw. eine Erhöhung des kalkulierten Aufwandes verlangen, soweit die Ausführung verzögert wird durch:

  1. einen vom Auftraggeber zu vertretenden Umstand.
  2. Höhere Gewalt, oder andere für HaSoCon unabwendbare Umstände.
  3. andere, bei Vertragsabschluß nicht erfaßbare Umstände, die erfahrungsgemäß den erforderlichen Zeitaufwand beeinflussen können.
Die Vertragsparteien werden solche Umstände, die zu einer Änderung der Zeit- oder Aufwandsplanung führen, unverzüglich schriftlich gegenseitig mitteilen. Die Fristverlängerung bemißt sich nach den tatsächlichen Auswirkungen der Behinderung bzw. Verzögerung.

HaSoCon ist bei der Ausführung der vertraglich vereinbarten oder durch die Vereinbarung bedingten Arbeiten zu einer zügigen und verzögerungsfreien Abarbeitung der Teilaufgaben verpflichtet.

Im Falle einer von HaSoCon zu vertretenden vorzeitigen Vertragsbeendigung erfolgt die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen gemäß den im Einzelvertrag vereinbarten Preisen bzw. Stunden- oder Tagessätzen.
Ist die vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht von HaSoCon zu vertreten, erhält HaSoCon über die im Satz 1 erwähnte Vergütung hinaus mindestens 35% des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgeltes. Der Nachweis, das HaSoCon infolge der Nichtausführung weiterer Leistungen weniger als 65% des Wertes der restlichen Vergütung an Aufwendungen erspart hat und deshalb eine über die Mindervergütuing von 35% gemäß Satz 2 hinausgehende Vergütung beanspruchen kann, bleibt HaSoCon vorbehalten.

Dienst- und Beratungsverträge ohne eine festgelegte Gültigkeitsdauer können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

5. Vergütung und Zahlungsbedingungen

Die Einzelpreise der Lieferungen und Leistungen sowie die gesamte Vergütung ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Es wird - sofern in den Einzelverträgen nicht anders vereinbart - monatlich auf der Grundlage der HaSoCon-Tätigkeitsberichte abgerechnet, die von jedem HaSoCon-Mitarbeiter mit der Genauigkeit von einem Arbeitstag bzw. 8 Arbeitsstunden geführt werden.
Der Auftraggeber ist zu einer zeitnahen Quittierung der geleisteten Arbeiten auf den HaSoCon-Tätigkeitsberichten verpflichtet.
Die Rechnungsstellung erfolgt - sofern in den Einzelverträgen nicht anders vereinbart - monatlich nachträglich.
Die Berechnung von Spesen und sonstigen Aufwendungen wird in den Einzelverträgen geregelt.

Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des Auftraggebers der Zeitaufwand mehr als 10% über den Schätzungen liegt, die HaSoCon bei Übernahme des Auftrages zugrunde legen konnte, so ist HaSoCon auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt.
Die Umsatzsteuer wird zu den am Tag der Leistungserbringung gestellten Sätzen und Bestimmungen gesondert in Rechnung gestellt. Werden nach Vertragsabschluß zusätzliche Steuern oder sonstige Abgaben erhoben, die sich auf den Vertrag beziehen oder sich aus ihm ergeben, so können die Preise entsprechend angepasst werden.

Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers kann HaSoCon Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz verlangen.

6. Rechte an Arbeitsergebnissen

Alle schriftlichen und maschinenlesbaren in Erfüllung dieses Vertrages ausschließlich und unmittelbar für den Auftraggeber geschaffenen Arbeitsergebnisse wie Berichte, Pläne und Projektdokumentationen gehören vorbehaltlich der nachstehenden Bestimmungen dem Auftraggeber.

Über Ideen, Konzeptionen, Know-how und Methoden/Techniken, die von HaSoCon allein oder gemeinschaftlich mit dem Auftraggeber entwickelt werden, können der Auftraggeber sowie HaSoCon frei verfügen, sofern einzelvertraglich nichts abweichendes vereinbart wurde. Gemeinschaftliche Erfindungen sowie darauf erteilte Schutzrechte gehören beiden Vertragsparteien. Jeder Vertragspartner kann nur mit schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners Lizenzen erteilen oder seine Rechte übertragen. Die für die Nutzung der gemeinschaftlichen Erfindung sowie der darauf erteilten Schutzrechte erzielten Nutzgebühren stehen jener Partei zu, die diese Nutzungsrechte anderen eingeräumt hat, ohne daß es im Verhältnis zwischen Auftraggeber und HaSoCon zu einem wirtschaftlichen Ausgleich kommt.

HaSoCon ist, vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den Einzelvertraegen, nicht gehindert, Material zu entwickeln und Dritten zur Nutzung zu überlassen, das dem an den Auftraggeber gelieferten Material ähnlich ist.

7. Vertraulichkeit

HaSoCon wird vertrauliche Daten, die eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind und zur Durchführung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung gestellt werden, mit der Sorgfalt und Vertraulichkeit behandeln wie vertrauliche Daten der eigenen Firma. Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung gilt nicht für Daten, Ideen, Konzeptionen, Know-how und Methoden/Techniken, die sich auf die Beratung beziehen, sowie für Daten, Ideen, Konzeptionen, Know-how und Methoden/Techniken, die HaSoCon bereits bekannt sind oder außerhalb dieses Vertrages bekannt werden.

Gesetzliche Verpflichtungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt. Besteht bei vertraulichen personenbezogenen Daten ein über die HaSoCon - Geheimhaltungsmaßnahmen hinausgehendes Schutzbedürfnis, so ist vom Auftraggeber vor Übergabe dieser Daten über ihre Übergabe und Behandlung an und von HaSoCon eine schriftliche Vereinbarung als Ergänzung des Einzelvertrages herbeizuführen. In dieser Vereinbarung soll die technische Behandlung der Daten, sofern sie sich im Bereich von HaSoCon befinden, festgehalten werden. Die Vereinbarung ist von beiden Partnern zu unterzeichnen.
Der Auftraggeber stellt sicher, daß ohne vorherige schriftliche Zustimmung von HaSoCon das ihm überlassene Angebot weder als Ganzes noch in Teilen Dritten bekannt wird, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung.

8. Übergabe und Abnahme der Leistung

Die von HaSoCon erbrachten Arbeitsergebnisse werden jeweils nach Fertigstellung an den Auftraggeber übergeben.

Der Auftraggeber erklärt unverzüglich die Abnhme, wenn das Werk vertragsgemäß ist. Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber bis 30 Tage nach Übergabe nicht schriftlich Fehler mitteilt, die die Nutzbarkeit des Werkes erheblich einschränken. HaSoCon wird den Auftraggeber, sofern ihm diese AGB bis dahin nicht auf Anfrage vorgelegt wurden, darauf bei der Übergabe der Leistung hinweisen.

Während des Zeitraums zwischen Übergabe und Abnahme noch auftretende Fehler, werden von HaSoCon binnen einer angemessenen Frist beseitigt, ohne daß eine neue 30-Tagesfrist in Gang gesetzt wird.

9. Gewährleistung

HaSoCon wird die übernommenen Leistungen mit der erforderlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des allgemeinen Stands der Technik durch qualifizierte Mitarbeiter durchführen.

Beschränkt sich der Auftrag auf die beratende Unterstützung bei der Erstellung eines Werkes, so entfallen alle Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegenüber HaSoCon, da HaSoCon in diesem Fall nicht alleinverantwortlich an dem Werk gearbeitet hat.
Wird ein Werk von HaSoCon alleinverantwortlich ausgeführt, so gelten die folgenden Regeln für die Gewährung von Gewährleistungsansprüchen.

Als Fehler des Werkes gilt es, wenn eine etwaige Abweichung zur wesentlichen Einschränkung der Nutzungsfähigkeit des Werks führt. Tritt ein Fehler auf, ist der Auftraggeber verpflichtet, HaSoCon die Möglichkeit einzuräumen, diesen in angemessener Frist auf Kosten von HaSoCon zu beseitigen. Der Auftraggeber hat dabei die Umstände des Auftretens des Fehlers und deren Auswirkungen schriftlich darzustellen.
Räumt der Auftraggeber HaSoCon die Möglichkeit zur Nachbesserung nicht ein, sind weitere Ansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

Der Auftraggeber wird HaSoCon, soweit zumutbar, bei der Fehlerbeseitigung unterstützen. Gelingt es HaSoCon trotz aller Bemühungen nicht, den Fehler zu beseitigen, ist der Auftraggeber unter Ausschluß aller anderen Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung der Vergütung zu verlangen.

Alle weiteren Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere die Geltendmachung mittelbarer Schäden.

Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten ab Übergabe des Werkes.

10. Haftung

HaSoCon sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften im übrigen unabhängig vom Rechtsgrund begrenzt auf
1. EUR 2.500,- bei Bearbeitungsschäden,
2. im übrigen den Auftragswert derjenigen Leistung innerhalb einer Einzelvereinbarung, die den Schaden verursacht hat oder in direkter Beziehung dazu steht.

HaSoCon sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber und andere mittelbare Folgeschäden (z.B. durch Arbeitsergebnisse verursachte Schäden) sowie Schäden an aufgezeichneten Daten.

Die Haftungsbegrenzungen der vorstehenden Absätze gelten nicht im Falle vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns von HaSoCon oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Ansprüche aus Verletzung der Vertraulichkeit kann der Auftraggeber jedoch nur innerhalb eines Jahres von dem Zeitpunkt ab geltend machen, zu dem ihm der Haftungsgrund bekannt war oder hätte bekannt sein müssen.

11. Sonstige Bestimmungen

Eine Abtretung von Rechten oder Übertragung von Pflichten aus abgeschlossenen Verträgen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung von HaSoCon.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

Ansprüche aus diesem Vertrag sind beiderseits, soweit nicht andere Vereinbarungen vorgehen, spätestens innerhalb von einem Jahr nach ihrer Entstehung geltend zu machen.

Abweichende Auftragsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, wozu auch Änderungen dieser Schriftformklausel gehören, werden nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und von den bevollmächtigten Vertretern beider Vertragsparteien unterzeichnet werden.

Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag für beide Vertragspartner ist Berlin.

Für Einzelverträge, auch bei Verträgen mit ausländischen Auftraggebern, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.


AGB HaSoCon Dipl.-Inform. Stefan Rughöft V.1.05 Stand: 24.04.2005

erstellt von Stefan Rughöft und Andrea